Wissenschaftszeitvertragsgesetz

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Wissenschaftszeitvertragsgesetz – alles was man über Befristungen wissen sollte

Um vertraglichen Kurzzeitbefristungen im öffentlichen Dienst Einhalt zu gebieten wurde in diesem Jahr das Wissenschaftszeitarbeitsgesetz angepasst. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen.Das Gesetz regelt, wie Arbeitsverhältnisse für das wissenschaftliche Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können und dürfen. Grundsätzlich gibt es mehrere Befristungsgründe.

Sachgrundlose Qualifzierungsbefristung

Nach altem Recht konnte der Arbeitgeber innerhalb der Höchstbefristungsgrenze die Dauer und die Zahl der Arbeitsbefristungen frei festlegen, dies ändert sich mit dem novellierten WissZeitVG. Weiterhin sieht das Gesetz 6-jährige Zeiträume vor und nach der Promotion vor, als neue Voraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sind zeitliche Befristung jedoch nur noch zulässig, wenn sie der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dienen und der angestrebten Qualifizierung angemessen sind.

Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung

Der Begriff umfasst jede Tätigkeit, die der universitären und auch außeruniversitären Karriere förderlich ist. Als Beispiel ist hier die Promotion/Habilitation zu nennen, Tätigkeiten die für die Übernahme einer Professur weiterqualifizieren aber auch das Erwerben wissenschaftlicher Kompetenzen.

Insgesamt umfasst die Befristungsgrenze 6 Jahre vor der Promotion und 6 Jahre nach der Promotion. Für die Betreuung eigener Kinder, kann die Befristungshöchstgrenze in Höhe von 12 Jahren um jeweils 2 Jahre pro Kind verlängert werden.

Drittmittelbefristung

Bei einer Drittmittelbefristung gelten die Befristungshöchstgrenzen nicht. Dies Befristungsdauer soll hier dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Drittmittelprojekten forschen, sollen einen Arbeitsvertrag über die gesamte Dauer der Mittelbewilligung abschließen können. Nur in wenigen Einzelfällen sollen kürzere Verträge möglich gemacht werden.

In einem Handout der DFG zum Thema, finden Sie nähere Erläuterungen.